Wappen der Ortsgemeinde Wallmenroth Begräbnis-Unterstützungsverein Wallmenroth
57584 Wallmenroth/Sieg - Deutschland (Germany)
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Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist am 20.04.2007 abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

Satzung des Begräbnis-Unterstützungs-Vereins vom 11.03.1996:

§ 1 - Name und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen "Begräbnis-Unterstützungs-Verein Wallmenroth". Sein Geschäftsbereich erstreckt sich nur über die Ortsgemeinde Wallmenroth sowie über Mitglieder, die Wallmenrother Bürger waren und nach auswärts verzogen sind.

Der Verein hat die Aufgabe, bei Sterbefällen von Mitgliedern den Angehörigen finanzielle Unterstützung zu gewähren.

§ 2 - Art der Verwaltung

Der Verein wird durch den Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, verwaltet.

§ 3 - Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf und durch Aushang in den Gemeindekästen einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens acht Kalendertage. Alle drei Jahre wird der Vorstand durch Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Wahl erfolgt öffentlich, sofern kein Widerspruch aus der Mitgliederversammlung erfolgt. Jedes Mitglied kann ab dem 18. Lebensjahr in den Vorstand gewählt werden.

§ 4 - Art und Tätigkeit der Organe

Alle drei Jahre ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Bedarf kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Kassengeschäfte müssen in jedem Jahr von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern geprüft werden. Die Mitgliederversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, erteilt die Entlastung auf Vorschlag der Rechnungsprüfer, beschließt die Aufgaben und Leistungen des Vereins und wählt aus ihren Teilnehmern den Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Hauptkassierer und dem Schriftführer. Außerdem werden ein oder mehrere Unterkassierer gewählt. Die Vergütung für das Kassieren beträgt 10 % der eingenommenen Beträge.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden immer beschlussfähig.

§ 5 - Leistungen des Vereins

Die Leistungen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Für Verstorbene bis zum 16. Lebensjahr werden 50 % der Leistungen vorgesehen. Die jeweils gültige Leistungsregelung wird als Anhang der Satzung beigefügt.

§ 6 - Mitglieder und Beitrag

Jeder Einwohner der Gemeinde Wallmenroth hat das Recht, bis zum 50. Geburtstag Mitglied im Verein zu werden. Sind beide Ehegatten Mitglied im Verein, dann sind ihre Kinder ebenfalls - und zwar beitragsfrei - bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Mitglied im Verein; dies gilt auch für Alleinerziehende. Ab dem 16. Geburtstag kann die Mitgliedschaft erhalten werden, wenn der normale Beitrag gezahlt wird. Sollten Mitglieder von Wallmenroth wegziehen, so können sie durch regelmäßiges Überweisen der Beiträge ihre Mitgliedschaft aufrecht erhalten.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich erhoben, fällig zum jeweiligen Quartalsende.

Sollte durch eine hohe Sterberate in einem Jahr ein Minus in der Kasse entstehen, so wird auf Beschluss des Vorstandes ein Sonderbeitrag erhoben.

Kassenüberschüsse sind zinsbringend anzulegen.

Die jeweils gültige Beitragsregelung wird als Anhang der Satzung beigefügt.

§ 7 - Neuaufnahme von Mitgliedern und Aufnahmegebühren

Jedes neue Mitglied erhält vom Vorstand eine Aufnahmebestätigung (Mitgliedsausweis) und die Satzung des Vereins ausgehändigt. Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr und anschließend der normale Beitrag zu zahlen.

Die Aufnahmegebühr beträgt

Eintrittsalter: Aufnahmegebühr:
a) ab 16. bis 20. Geburtstag keine
b) ab 21. bis 25. Geburtstag 2 Jahresbeiträge
c) ab 26. bis 50. Geburtstag Nachentrichtung des jeweiligen Jahresbeitrages ab 26. Geburtstag bis zum Eintrittsalter; zzgl. der Gebühr nach Buchstabe b)

§ 8 - Austritt und Ausschluss aus dem Verein

Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, so hat es dies dem Vorstand mitzuteilen. Sein Anspruch gegenüber dem Verein erlischt mit dem Quartalsende, für das der letzte Beitrag geleistet wurde. Ausgeschlossen wird automatisch jedes Mitglied, das ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Sollte während des Beitragsrückstandes ein Sterbefall eintreten, so ist vor Auszahlung der Leistungen der rückständige Beitrag bis zum Sterbetag nachzuzahlen bzw. eine Verrechnung vorzunehmen.

§ 9 - Auflösung des Vereins

Wenn die Mitgliederzahl so zurückgeht, dass die Unkosten des Vereins nicht mehr zu tragen sind, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese hat dann über Art und Weise der Auflösung des Vereins und dessen Vermögen zu beschließen.

Wallmenroth, 11.03.1996

Der Vorstand
gez.
Theis, Vorsitzender ----- Woywode, Hauptkassierer ----- Langenbach, Schriftführer

 

Anhang zur Satzung des Begräbnis-Unterstützungs-Vereins

Zu § 5: Die Leistung des Vereins beläuft sich bei einem Sterbefall auf 1.200,00 DM.

Zu § 6: Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich derzeit auf jährlich 16,00 DM.

 

1. Änderung des Anhangs zur Satzung vom 25.11.2001:

Zu § 5: Die Leistung des Vereins beläuft sich ab 01.01.2002 bei einem Sterbefall auf 600 EUR.

Zu § 6: Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich ab 01.01.2002 auf jährlich 8,00 EUR.

 

2. Änderung des Anhangs zur Satzung vom 20.02.2003:

Zu § 6: Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich am dem 01.01.2003 auf jährlich 10 EUR.

Zu § 7: Die bei Aufnahme von Mitgliedern zu entrichtende Aufnahmegebühr basiert auf folgenden Jahresbeiträgen:
a) Für die Nachentrichtung der Zeiträume bis einschließlich 2002:   8,00 EUR.
b) Für die Nachentrichtung ab Januar 2003:   10,00 EUR.

Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist am 20.04.2007 abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

© 2007 Wolfgang Dingeldein (Kassierer) - Begräbnis-Unterstützungsverein Wallmenroth
Letzte Änderung dieser Seite am 16.06.2007

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